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   LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16   

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https://dejure.org/2016,41511
LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16 (https://dejure.org/2016,41511)
LG Rottweil, Entscheidung vom 27.10.2016 - 1 T 145/16 (https://dejure.org/2016,41511)
LG Rottweil, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 1 T 145/16 (https://dejure.org/2016,41511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Kosten des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses unter gleichzeitigem Verzicht des Gläubigers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 802c ZPO, § 802d Abs 1 S 2 ZPO, § 7 Abs 1 GvKostG, § 9 Anlage Nr 261 GvKostG, § 9 Anlage Nr 716 GvKostG
    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses unter gleichzeitigem Verzicht des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 306/14

    Kosten des Gerichtsvollziehers für die Erteilung einer Abschrift des letzten

    Auszug aus LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16
    Mit Schreiben vom 01.08.2016 hat die Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme unter anderem auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14) und des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14) ihre im Erinnerungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung aufrecht erhält.

    In Übereinstimmung mit den von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig-Holstein (OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14, juris Rn. 20-31, OLG Schleswig, Beschl. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14, juris Rn. 17-27) ist die Kammer der Auffassung, dass ein Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann.

    Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar (OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14, juris Rn. 27).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    Auszug aus LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16
    Da Gesetzentwürfe nicht geeignet sind, ein bestehendes Gesetz rückwirkend zu interpretieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 26), greift das von der Bezirksrevisorin bemühte gesetzeshistorische Argument von vornherein nicht Platz.

    Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.08.2016 (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 28 f.).

  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14
    Auszug aus LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16
    Mit Schreiben vom 01.08.2016 hat die Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme unter anderem auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14) und des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14) ihre im Erinnerungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung aufrecht erhält.

    In Übereinstimmung mit den von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig-Holstein (OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14, juris Rn. 20-31, OLG Schleswig, Beschl. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14, juris Rn. 17-27) ist die Kammer der Auffassung, dass ein Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann.

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 10 W 130/14

    Erhebung von Gerichtsvollzieherkosten für die Übermittlung des

    Auszug aus LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16
    Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass der auf dieses Verfahren verwiesene Gläubiger ansonsten immer die Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG zu tragen hätte, weil die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses selbst nicht als unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 7 Abs. 1 GvKostG angesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.2014 - 10 W 130/14, juris Rn. 5).
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